Patientenverfügung

Grundsätzlich stellt jede Behandlung gegen den Willen des Patienten eine Körperverletzung dar. In den Fällen, in denen der Patient einwilligungsunfähig ist, fehlt es grundsätzlich an einer Einwilligung. Hier muss dann normalerweise auf den potenziellen Willen des Patienten abgestellt werden, welcher aber nicht zwangsläufig dem tatsächlichen Willen des Patienten entsprechen muss.

Mit einer Patientenverfügung kann dem Problem der fehlenden Einwilligung entgegengewirkt werden. Bei einer Patientenverfügung handelt es sich um eine schriftliche Verfügung, mit der eine Person in zukünftige, nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe einwilligt oder seine Einwilligung untersagt.

Die Patientenverfügung entfaltet nur dann seine Wirkung, wenn ein Patient unmittelbar vor einem Eingriff einwilligungsunfähig ist. Wenn der Patient einwilligungsfähig ist, ist nur der Wille von Bedeutung, den er unmittelbar vor der Behandlung äußert. Eine Patientenverfügung kann auch jederzeit formlos und auch mündlich widerrufen werden.

Nur ein einwilligungsfähiger Erwachsener kann eine Patientenverfügung erstellen.

In einer Patientenverfügung kann der Patient in jede Behandlungsmethode einwilligen und er kann auch jede Art von Behandlung untersagen, auch wenn dies nach objektiven Maßstäben nicht nachvollziehbar ist. Weiterhin kann er in der Patientenverfügung auch die genaue Methode der Behandlung für jede bestimmte Erkrankung festgelegt.

In der Patientenverfügung müssen die Maßnahmen hinreichend bestimmt sein, in die der Patient eingewilligt hat. Geht der Wille des Patienten aus der Verfügung nicht zweifelsfrei hervor, entfaltet die Patientenverfügung keine Wirkung.

Die in der Patientenverfügung geäußerten Wünsche über Behandlungen müssen auch dem aktuellen Willen des Patienten entsprechen. Wenn sich die Lebensumstände des Patienten seit dem Aufsetzen der Patientenverfügung so geändert haben, dass die geäußerten Einwilligungen und Untersagungen nicht mehr seinem tatsächlichen Willen entsprechen, verliert die Patientenverfügung ihre Gültigkeit.

Der häufigste Praxisfall von Patientenverfügung ist der, dass die Verfügenden bei tödlich verlaufenden Krankheiten, welche das Bewusstsein abschalten und zwangsläufig zu ihrem Tod führen, ärztliche Maßnahmen untersagen, die sie künstlich am Leben halten.