Bei einer Haftpflichtversicherung wird der Schaden von der Versicherung übernommen, welcher von der versicherten Person verursacht worden ist. Es kann sich sowohl um Sachschäden als auch um Personenschäden handeln. Eine Haftpflichtversicherung soll die Vermögensinteressen des Versicherten bei risikoreichen Tätigkeiten schützen, bei denen Schäden mit einer bestimmten Häufigkeit und Intensität zu erwarten sind.
Eine dieser besonders schadensanfälligen Tätigkeiten ist die des Arztes. Bei der ärztlichen Behandlung können leicht Fehler gemacht werden, die einen so hohen Schaden verursachen, dass sie den betroffenen Arzt in den finanziellen Ruin treiben würden. In diesen Fällen würde auch der Geschädigte nicht ausreichend entschädigt werden und würde im Zweifel auf seinem Schaden sitzen bleiben. Damit dies verhindert wird, sind Ärzte dazu verpflichtet, sich hinreichend gegen mögliche Ansprüche zu versichern, die durch ihre ärztliche Tätigkeit entstehen können. Aus diesem Grund besteht für Ärzte die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Ärzte, welche in Krankenhäusern beschäftigt sind, können in der Regel der Berufshaftpflichtversicherung des Krankenhausträgers beitreten.
Die Haftpflichtversicherung umfasst alle Schäden, für die der Versicherte von einem Dritten in Anspruch genommen werden kann. Hierzu zählen bei den ärztlichen Tätigkeiten vor allem die Personenschäden. Zu den Personenschäden zählen alle Gesundheitsschädigungen und Verletzungen. Auch der Tod des Patienten stellt einen Personenschaden dar. Die durch diese Schäden verursachten Mehrkosten, die der Patient gegen den Arzt geltend macht, sowie ein eventuelles Schmerzensgeld, werden von der Haftpflichtversicherung übernommen. Außerdem übernimmt sie auch die Anwaltskosten und die Verfahrenskosten, fall es zu einem Gerichtsprozess kommt.