Bei einem Behandlungsvertrag handelt es sich um einen Vertrag zwischen einem Arzt und einem Patienten über eine ärztliche Behandlung.
Der Vertrag bedarf keiner besonderen Form. Er muss nicht schriftlich abgeschlossen werden.
Dieser entsteht immer dann, wenn ein Arzt und ein Patient darüber kommunizieren, dass eine ärztliche Behandlung vorgenommen werden soll und sich dann auf eine Behandlung einigen. Die Parteien müssen dabei nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringen, dass sie einen Behandlungsvertrag abschließen wollen. Der Vertrag kann auch konkludent geschlossen werden. Das bedeutet, der Vertrag kommt durch schlüssiges Verhalten der Vertragspartner zustande. In einer Einigung über eine Behandlung wird dabei in der Regel der konkludente Abschluss eines Behandlungsvertrages liegen.
Eine Besonderheit ergibt sich, wenn ein Patient nicht bei Bewusstsein ist, aber eine Behandlung so schnell wie möglich durchgeführt werden sollte. Im Zustand der Bewusstlosigkeit kann der Patient keine Erklärung abgeben, wodurch kein Behandlungsvertrag zustande kommen kann. Grundsätzlich muss ein Behandlungsvertrag zwischen den Parteien aber vorliegen. Ohne eine durch einen Behandlungsvertrag ausgedrückte Einwilligung stellt jeder medizinische Eingriff eine Körperverletzung dar. Um dieses Problem zu lösen, finden die Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag Anwendung. Ein anderer als der bewusstlose Patient schließt in dessen Namen einen Behandlungsvertrag ab. Hierfür wird für den Abschluss des Behandlungsvertrages auf den mutmaßlichen Willen des bewusstlosen Patienten abgestellt. Entspricht dieser dem Willen einer ärztlichen Behandlung und handelt es sich um einen medizinisch notwendigen Eingriff, kommt ein Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient zustande. Bei einer Notoperation dürfte es regelmäßig dem mutmaßlichen Willen des bewusstlosen Patienten entsprechen, wenn ein lebensrettender Eingriff vorgenommen wird.
Grundsätzlich kommt der Vertrag zwischen dem Patienten und dem Arzt zustande. Bei einer Behandlung im Krankenhaus, durch einen dort angestellten Arzt, kommt der Vertrag aber nicht mit dem Arzt selbst, sondern mit dem Krankenhausträger zustande. Für den Vertragspartner ist es nicht relevant, ob es sich bei dem Patienten um einen Privatpatienten oder einen Kassenpatienten handelt. Der Vertrag kommt auch bei Kassenpatienten zwischen Patienten und Arzt zustande. Für die Vergütung muss sich der Arzt aber an die jeweilige Krankenkasse wenden.
Bei einem minderjährigen Patienten, welcher jünger als sieben Jahre alt ist, kommt der Vertrag nicht mit dem Patienten selber, sondern mit dessen Erziehungsberechtigten zustande. Bei einem Minderjährigen, welcher bereits das siebte, aber noch nicht das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann der Vertrag auch mit dem Minderjährigen selbst geschlossen werden, wenn die Erziehungsberechtigten dem zustimmen. Für den Abschluss von Behandlungsverträgen oder für die Zustimmung zu Behandlungsverträgen sind Eltern an die Pflicht gebunden, für das Wohl ihres Kindes zu sorgen. Insofern müssen sie grundsätzlich Behandlungen zustimmen, wenn das Gegenteil eine Kindeswohlgefährdung darstellt. Ein Minderjähriger, welcher bereits das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann, wenn er Kassenpatient ist, alleine und ohne die Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten einen Behandlungsvertrag abschließen. Ein Minderjähriger über fünfzehn, welcher privat über die Eltern versichert ist, benötigt weiterhin deren Zustimmung.
Der Behandlungsvertrag begründet die Pflicht des Arztes, den Patienten zu behandeln. Diese Pflicht umfasst auch die Pflicht zu einer ordnungsgemäßen Diagnose und die Pflicht zur Verschreibung notwendiger Medikamente. Der Vertrag begründet aber keinen Erfolgsanspruch. Der Arzt schuldet dem Patienten somit keinen bestimmten Erfolg, wie die Heilung einer Krankheit, sondern er schuldet eine Behandlung nach den aktuellen fachlichen Standards, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde. Der Arzt muss außerdem alle gesetzlich vorgeschriebenen Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen erfüllen.
Der Behandlungsvertrag begründet grundsätzlich auch die Pflicht des Arztes, die Leistung persönlich zu erbringen. Wenn die Behandlung außerhalb seiner Fachkenntnisse liegt oder er nicht über die, für die Behandlung notwendige, medizinische Ausstattung verfügt, kann er den Patienten aber auch an einen Spezialisten überweisen.
Der Arzt hat eine Aufklärungspflicht. Er muss den Patienten über alle Behandlungsmethoden und deren Risiken aufklären. Er muss den Patienten auch über die Dauer und die Kosten einer Behandlung aufklären. Der Arzt ist weiterhin zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er hat auch eine Dokumentationspflicht. Das bedeutet er muss die einzelnen Behandlungsschritte festhalten.
Für den Patienten begründet der Behandlungsvertrag zunächst die Pflicht, dem Arzt eine Vergütung für die Behandlung zu zahlen. Bei einem Kassenpatienten wird die Pflicht von seiner gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Die Höhe der Vergütung richtet sich bei Kassenpatienten nach den vertraglich festgehaltenen Vergütungen zwischen den Ärztevereinigungen und den Krankenkassen. Bei einem Behandlungsvertrag von Privatpatienten wird meistens stillschweigend vereinbart, dass die Höhe der Vergütung der für diese Art von Behandlung üblichen Vergütung entspricht. Die übliche Vergütung richtet sich dabei nach der Gebührenordnung für Ärzte. Es kann aber auch eine individuelle Vereinbarung getroffen werden. Das Gleiche gilt auch für nicht versicherte oder für Zusatzleistungen von Kassenpatienten. Der Behandlungsvertrag begründet auch die Nebenpflicht für den Patienten, pünktlich zu einem Termin zu erscheinen.
Bei der Einwilligung eines Patienten handelt es sich um dessen Zustimmung zu einer bestimmten ärztlichen Behandlung. Diese Einwilligung ist zwingend notwendig, da jeder ärztliche Eingriff eine Körperverletzung darstellt und sich der Arzt nur dann nicht der Körperverletzung strafbar macht, wenn der Patient in den Eingriff eingewilligt hat.
Durch die Einwilligung des Patienten in die vom Arzt angedachten Behandlung wird ein Behandlungsvertrag geschlossen. Die Einwilligung kann ausdrücklich oder konkludent, schriftlich oder mündlich erklärt werden.
Damit der Patient seine Einwilligung abgeben kann, muss dieser verstehen, in was er einwilligt. Hierfür muss dieser im Vorfeld ordnungsgemäß aufgeklärt worden sein. Für den Arzt besteht hierfür eine Aufklärungspflicht über die einzelnen Behandlungsschritte und Risiken der Behandlung.
Der Patient muss dann in die Behandlung und die Risiken der Behandlung einwilligen. Die Einwilligung muss für jeden konkreten Behandlungsschritt abgegeben werden. Die Einwilligung in einen grob vorgestellten Behandlungsablauf reicht dabei nicht aus. Der Patient muss deswegen auch nicht nur in die eigentliche Behandlung einwilligen, sondern auch in die Risiken, die durch jeden einzelnen Behandlungsabschnitt bestehen. Er muss außerdem auch in die Erfassung und Auswertung seiner Daten einwilligen.
Die Einwilligung des Patienten zur Behandlung muss grundsätzlich vor dem Eingriff erfolgen, eine nachträgliche Genehmigung des Eingriffes ist nur ausnahmsweise möglich.
Die Einwilligung muss auch dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Patienten entsprechen. Eine Einwilligung, die aufgrund von Drohung oder Täuschung erklärt worden ist, ist unwirksam. Eine Täuschung liegt vor, wenn der Arzt den Patienten darüber täuscht, dass dieser eine bestimmte Behandlung unbedingt benötigt. Der Tatbestand der Täuschung kann aber auch durch die fälschliche Vorspiegelung von Fachkenntnissen durch den Arzt erfüllt sein.
In die Behandlung muss grundsätzlich auch unmittelbar vor Behandlungsbeginn eingewilligt werden und die Einwilligung muss sich auch auf die bevorstehende Behandlung beziehen. Eine Ausnahme hierfür kann aber bei Patienten vorliegen, die zeitweise einwilligungsunfähig, zum Beispiel durch einen komatösen Zustand, sind oder bei Patienten, di aufgrund einer Erkrankung wissen, dass sie ihre Einwilligungsfähigkeit in Zukunft verlieren werden. In diesen Fällen kann auf eine vor dem Eintritt der Einwilligungsunfähigkeit schriftlich abgegebene Einwilligung zurückgegriffen werden. Hierbei handelt es sich um eine Patientenverfügung. In den Fällen einer zeitweisen Einwilligungsunfähigkeit des Patienten, bei der keine Patientenverfügung vorliegt, muss auf den mutmaßlichen Willen des Patienten abgestellt werden. Hierfür muss die Behandlung notwendig sein und es darf keine Zeit sein, um auf eine tatsächliche Einwilligung des Patienten zu warten.
Damit der Patient in eine Behandlung einwilligen kann, muss dieser auch einwilligungsfähig sein.
Die Einwilligungsfähigkeit ist die Fähigkeit eines Patienten, seine Einwilligung in eine ärztliche Behandlung abzugeben. Um einwilligungsfähig zu sein, muss der Patient zunächst in der Lage sein, die Bedeutung und Tragweite seines eigenen Handelns zu begreifen.
Der Patient ist einwilligungsfähig, wenn er in der Lage ist, die Bedeutung und die Tragweite seiner eigenen Entscheidungen zu begreifen und sein Handeln auf angemessenen Beurteilungen der vorliegenden Sachlage beruht.
Einwilligungsfähig sind zunächst alle erwachsenen Personen. Eine erwachsene Person ist nur dann einwilligungsunfähig, wenn bei ihr eine geistige oder seelische Beeinträchtigung vorliegt, wodurch sie eine mangelnde Einsichtsfähigkeit besitzt. Bei einer dauerhaft nicht einwilligungsfähigen Person muss die Einwilligung durch den zuständigen Betreuer erfolgen.
Bei Minderjährigen ist die Ermittlung der Einwilligungsfähigkeit komplizierter. Es gibt keine starre Altersgrenzen, ab wann ein Minderjähriger einwilligungsfähig ist. Es muss bei jedem Minderjährigen individuell geprüft werden, ob dieser die Bedeutung und Tragweite seiner eigenen Entscheidungen versteht und angemessen urteilen kann. Hierfür wird auf die geistige Entwicklung und die geistige Reife des Minderjährigen abgestellt.
Altersgrenzen stellen zwar keine verbindlichen Grenzen dar, sie können aber als Orientierung für die Beurteilung der Einwilligungsfähigkeit genutzt werden. Im Grundsatz kann die benötigte Einwilligungsfähigkeit bei Minderjährigen unter vierzehn Jahre nicht angenommen werden, bei Minderjährigen über fünfzehn Jahre in der Regel aber schon.
Die Einwilligungsfähigkeit ist nur anhand der allgemeinen Fähigkeit zu einer vernünftigen Entscheidung zu messen und nicht daran, ob eine konkrete Entscheidung vernünftig ist. Auch Einwilligungsfähige haben das Recht darauf, unvernünftige Entscheidungen zu treffen. Deswegen spielt es bei der Beurteilung der Einwilligungsfähigkeit eines Minderjährigen auch keine Rolle, ob die Entscheidung für oder gegen eine bestimmte Behandlung objektiv gesehen unvernünftig ist.
Wenn der Minderjährige nicht einwilligungsfähig ist, muss die Entscheidung über die ärztliche Behandlung durch die Eltern erfolgen. Dem Minderjährigen steht aber ein Vetorecht zu. Der Minderjährige kann somit eine ärztliche Behandlung verweigern, er kann aber keiner ärztlichen Behandlung selber zustimmen. Damit soll sowohl dem Minderjährigenschutz als auch dem Recht des Minderjährigen zur körperlichen Selbstbestimmung Rechnung getragen werden.
Die Eltern sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Entscheidungen dem Kindeswohl entsprechend zu treffen. Wenn sie dieser Pflicht nicht nachkommen und dadurch das Kindeswohl gefährdet wird, kann auch das Familiengericht eine Entscheidung über die Behandlung des Minderjährigen treffen. Grundsätzlich müssen beide Sorgeberechtigten in eine ärztliche Behandlung einwilligen. Bei routinemäßigen Behandlungen reicht aber auch die Einwilligung eines der Erziehungsberechtigten aus. Bei schwereren Eingriffen kann einer der Erziehungsberechtigten durch den anderen dazu ermächtigt werden, die Einwilligung alleine abzugeben.