Schadensersatz und Schmerzensgeld

Bei einem Schadensersatz handelt es sich um eine Geldsumme, welche Schäden kompensieren soll, die durch eine Pflichtverletzung entstanden sind. Es geht somit um die Geldsumme, die ein Arzt oder ein Krankenhaus an einen Patienten zahlen muss, der durch einen ärztlichen Fehler einen Schaden erlitten hat.

Der Schadensbegriff umfasst dabei zunächst den Schaden an der Gesundheit des Patienten. Es werden somit alle Heilbehandlungskosten ersetzt, die dafür notwendig sind, den Schaden zu beheben oder abzumildern.

Es werden aber auch die Kosten für den Nachweis des Arztfehlers, also für Autofahrten und für die Kopien von Behandlungsunterlagen, umfasst.

Zu den Schadensersatz fähigen Schäden zählen auch die Erwerbsschäden, beziehungsweise der Verdienstausfall, der dadurch entsteht, dass der Geschädigte seiner Arbeitstätigkeit durch die Schädigung nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang nachgehen kann. Es muss hierbei sowohl für den ausbleibenden Erwerb als auch für eventuelle Nachteile beim beruflichen Fortkommen des Patienten Schadensersatz geleistet werden. Bei Unternehmen zählt auch die Gewinneinbuße als ersatzfähiger Schaden. Die Verluste müssen dabei konkret sein. Eine Einstufung als arbeitsunfähig alleine ist nicht entschädigungsfähig. Der Patient muss zuvor auch einer konkreten Tätigkeit nachgegangen sein und darf nicht schon vor der Schädigung arbeitslos gewesen sein. Es besteht außerdem die Pflicht zur Schadensminderung. Das bedeutet, dass der Patient versuchen muss ,den Schaden dadurch so gering wie möglich zu halten, dass er versuchen muss, seine Arbeitstätigkeit in dem Rahmen, in dem es ihm möglich ist, fortzusetzen oder eine andere Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Hierfür notwendige Umschulungsmaßnahmen sind dabei aber ebenfalls ersatzfähig.

Es werden auch Haushaltsführungsschäden ersetzt. Dabei handelt es sich um die Schäden, welche dadurch entstehen, dass der Geschädigte seinen Haushalt nicht mehr hinreichend führen kann. Aus diesem Grund werden auch die Kosten für Haushaltshilfen ersetzt. Wenn der Geschädigte auf die Einstellung einer Haushaltshilfe verzichtet, kann er auch die Kosten geltend machen, die dadurch entstehen, dass andere Haushaltsmitglieder nun einen Mehraufwand im Haushalt haben.

Es sind aber auch Kosten zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass der Patient durch die Schädigung höhere Versicherungsbeiträge für Krankenversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen und Lebensversicherungen zahlen muss.

Wenn es im Zuge der Streitigkeit über den Schaden zu einem Gerichtsprozess kommt, werden auch alle Anwaltskosten und Gerichtskosten, vor allem die Kosten für fachmedizinische Gutachten, erfasst.

Des Weiteren werden auch Mehraufwendungen ersetzt, welche dem Geschädigten durch die Schädigung entstanden sind. Hierzu zählen unter anderem die Kosten für orthopädische Schuhe, die Kosten für eine Kur, die Kosten für eine Physiotherapie und auch spezielle Ernährungskosten.

Wenn der Schaden darin besteht, dass der Patient verstorben ist, dann steht den Hinterbliebenen ein Unterhaltsanspruch zu, welcher vom Arzt zu erstatten ist.

Beim Schmerzensgeld handelt es sich um eine finanzielle Entschädigung für erlittene Schmerzen und negative Auswirkungen auf die Lebensqualität des Geschädigten.

Dem Schmerzensgeld kommt sowohl eine Ausgleichsfunktion, als auch eine Genugtuungsfunktion zu.

Die Ausgleichsfunktion soll dafür sorgen, dass dem Geschädigten die finanziellen Mittel erhalten, welche dazu benötigt werden, um die immateriellen Nachteile durch die Schädigung auszugleichen. Es geht darum, dem Geschädigten durch die zu zahlende Summe eine bessere Lebensqualität zu ermöglichen und sein allgemeines Wohlbefinden zu verbessern. Aufgrund der Ausgleichsfunktion passt sich die zu zahlende Summe der Intensität und der Dauer des körperlichen und seelischen Schadens des Geschädigten an. Dabei werden auch vorübergehende und dauerhafte Entstellungen und andere Folgeschäden berücksichtigt.

Neben der Ausgleichsfunktion hat das Schmerzensgeld auch eine Genugtuungsfunktion. Diese soll dafür sorgen, dass der Geschädigte eine Wiedergutmachung für das Verhalten des Schädigers erfährt. Die Genugtuungsfunktion soll also dafür sorgen, dass bei der Bestimmung des Schmerzensgeldes berücksichtigt wird, wenn die Schädigung durch besonders verwerfliches Verhalten erfolgt ist. Die Schädigung muss der Täter vorsätzlich begangen haben. Aufgrund des Erfordernisses eines vorsätzlichen Handelns findet die Genugtuungsfunktion bei der Arzthaftung kaum Anwendung. Die meisten Schäden bei der ärztlichen Behandlung entstehen durch unbeabsichtigte Fehler.

Die Höhe des Schmerzensgeldes bemisst sich anhand von mehreren Faktoren. Bemessungsfaktoren sind zum Beispiel das Alter des Patienten, die Dauerhaftigkeit von Schäden und Entstellungen, sowie den Auswirkungen auf das Berufs- und das Privatleben des Patienten. Außerdem ist ein Bemessungsfaktor, ob es zu einer Beeinträchtigung von Sinneswahrnehmungen gekommen ist. Des Weiteren ist nicht außer Acht zu lassen, ob die Schädigung Depressionen, Angstzustände oder andere negative psychische Auswirkungen gehabt hat. Ein weiterer Faktor ist auch die Anzahl von notwendigen Folgeoperationen und wie aufwendig diese sind.

Für die Bestimmung der Höhe des Schmerzensgelds werden in der Regel Schmerzensgeldtabellen herangezogen. Diese sind aber nicht verbindlich. Sie zeigen lediglich auf, welche Schmerzensgelder anderen für die gleiche Art der Schädigung zugesprochen worden sind. Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich aber auch nach den individuellen und persönlichen Lebensumständen des Patienten. Das bedeutet, dass ein Geschädigter für die gleiche Schädigung ein höheres Schmerzensgeld bezahlt bekommt, als ein anderer Geschädigter, wenn es nach seinen Lebensumständen einen größerer Schaden darstellt