Ein Arzt ist dazu verpflichtet, für eine sachgerechte Versorgung des Patienten zu sorgen. Sachgerecht ist eine Versorgung dabei immer dann, wenn sie den ärztlichen Standards für die vorliegende Art der Behandlung entspricht und der Arzt seine Sorgfaltspflichten eingehalten hat. Ein Behandlungsfehler liegt dann vor, wenn die Behandlung des Arztes den geforderten Qualitätsstandards nicht entspricht. Die Behandlung muss außerdem zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Patienten geführt haben.
Ein Arztfehler muss grundsätzlich vom Patienten nachgewiesen werden. Dieser muss dafür zum einen nachweisen, dass es zu einer Beeinträchtigung oder Verschlechterung seiner Gesundheit oder körperlichen Integrität gekommen ist und zum anderen, dass diese Beeinträchtigung oder Verschlechterung durch einen Fehler eines Arztes erfolgte.
Bei groben Fehlern geht die Nachweispflicht aber auf den betroffenen Arzt über. Man spricht von einer Beweislastumkehr. Ein grober Arztfehler liegt immer dann vor, wenn der Fehler auf ein Verhalten des Arztes beruht, welches gegen grundlegende medizinische Kenntnisse oder Behandlungsregeln verstößt. Es muss sich somit um einen Fehler handeln, der einem Arzt eigentlich nicht unterlaufen darf. In diesen Fällen muss der betroffene Arzt nachweisen, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Patienten nicht auf sein Fehlverhalten zurückzuführen ist.
Es gibt eine Reihe von möglichen Fehlern, die ein Arzt während der medizinischen Versorgung eines Patienten begehen kann.
Ein möglicher Arztfehler ist zum Beispiel ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht des Arztes. Dem Arzt obliegt eine Aufklärungspflicht, da der Patient in jede ärztliche Behandlung einwilligen muss. Hierfür muss es dem Patienten möglich sein, die Einwilligung aufgrund von ihm bekannten Fakten zu treffen. Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass der Patient vom Arzt umfänglich aufgeklärt wird.
Der Arzt muss ihn somit zunächst über jeden medizinischen Eingriff aufklären, den er vornehmen will. Dabei ist die Schwere des medizinischen Eingriffes nicht von Bedeutung. Auch über die kleinsten und ungefährlichsten Eingriffe muss aufgeklärt werden. Es muss auch über jede angewandte Maßnahme zur Diagnose aufgeklärt werden. Der Arzt muss den Patienten auch dann aufklären, wenn es überhaupt nur eine mögliche Behandlungsmethode gibt. Der Patient kann auch in diesen Fällen seine Einwilligung verweigern. Der Arzt ist verpflichtet, über jedes für die Behandlung typische Risiko und über jede mögliche Nebenwirkung einer Behandlungsmethode aufzuklären, unabhängig davon wie gering die Wahrscheinlichkeit für das tatsächliche Eintreten des Risikos oder einer der Nebenwirkungen ist. Es muss auch über das Risiko für und durch einen Behandlungsfehlschlag aufgeklärt werden.
Die Aufklärungspflicht kann in Fällen der Dringlichkeit gelockert sein. Bei Notfalloperationen sind deswegen geringere Anforderungen zu stellen als an Eingriffe, bei denen sich mehr Zeit gelassen werden kann. Die Aufklärung muss so erfolgen, dass sie für den Patienten so verständlich und unmissverständlich ist, dass dieser in der Lage ist, basierend auf der Aufklärung eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er die bestimmte Behandlung in Anspruch nehmen will oder nicht.
Damit der Patient aufgeklärt werden kann, muss dieser auch die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs begreifen können. Hieran kann es vor allem Minderjährigen fehlen. Bei einem minderjährigen Patienten muss im Einzelfall geprüft werden, ob dieser einsichtsfähig ist. Für die Beurteilung der Einsichtsfähigkeit kommt es auch auf die Art des Eingriffs an. Für leichtere Eingriffe kann die Fähigkeit der Beurteilung eher angenommen werden, als bei schwereren, komplexeren Eingriffen. In den Fällen, in denen der Minderjährige nicht einsichtsfähig ist oder nicht sicher festgestellt werden kann, ob der Minderjährige einsichtsfähig ist, müssen sowohl die Minderjährigen selbst als auch die Erziehungsberechtigten aufgeklärt werden. Bei erwachsenen Patienten, welche die Bedeutung und Tragweite eines Eingriffes nicht erfassen können, muss der zuständige Betreuer aufgeklärt werden.
Ein Arztfehler liegt auch dann vor, wenn dem Arzt ein Behandlungsfehler unterläuft.
Ein Behandlungsfehler liegt zum Beispiel dann vor, wenn der Arzt einen sogenannten Therapiefehler begeht. Der Arzt ist dazu verpflichtet, bei seiner medizinischen Behandlung alles Notwendige dafür zu tun, damit der Patient vor körperlichen und gesundheitlichen Schäden beschützt wird. Um dies zu gewährleisten, muss der Arzt zunächst eine anerkannte Behandlungsmethode gewählt haben. Eine nicht anerkannte Behandlungsmethode stellt an sich schon einen Therapiefehler dar. Das Gleiche gilt, wenn der Arzt eine notwendige Behandlung gar nicht vornimmt. Darüber hinaus muss der Arzt bei der Art und Weise der Durchführung der gewählten Behandlungsmethode die spezifischen und allgemeinen medizinischen Standards einhalten.
Ein Behandlungsfehler ist auch dann gegeben, wenn der Arzt eine falsche Behandlungsmethode oder Diagnostikmethode wählt. Bei diesen Methoden muss es sich um solche handeln, die vollkommen ungeeignet dafür sind, den konkreten Fall des Patienten zu behandeln oder eine Diagnose über ihn aufzustellen. Ein Fehler besteht auch, wenn der Arzt eine bestimmte Methode auswählt, obwohl es eine andere Methode gibt, welche weniger risikobehaftet ist und bessere Heilungserfolge verspricht.
Der Arzt begeht auch dann einen Behandlungsfehler, wenn ihm ein Diagnosefehler unterläuft. Hierbei stellt der Arzt eine Diagnose über die vermeintliche Krankheit des Patienten auf, welche vollkommen unbrauchbar und medizinisch auch nicht vertretbar ist.
Von einem Behandlungsfehler spricht man auch in den Fällen, in denen die Pflicht zur sachgerechten Koordination und Überwachung einer Behandlung verletzt wird. Hierfür müssen vor allem die medizinische Ausstattung und das medizinische Personal den Behandlungsstandards entsprechen. Es ist aber auch für das Vorhandensein von genügend medizinischen Vorräten erfasst oder das Einhalten von Hygienevorschriften. Darüber hinaus müssen Patienten vor Stürzen oder anderen Verletzungen bewahrt werden und Suizid gefährdete Patienten müssen ausreichend überwacht werden.
Es begeht auch derjenige Arzt einen Behandlungsfehler, welcher die Behandlung eines Patienten in einem ihm fachfremden medizinischen Bereich vornimmt und dabei entweder nach seinen eigenen Fachkenntnissen oder seiner medizinischen Ausstattung nicht in der Lage ist, den Fachstandard einzuhalten. Seine eigenen mangelnden Fachkenntnisse kann er dabei durch das Hinzuziehen eines Spezialisten ausgleichen, wodurch er dann keinen Behandlungsfehler begeht.
Wenn nachgewiesen wurde, dass ein Arztfehler vorliegt und diese negativen Auswirkungen auf die Gesundheit des Patienten hat, bestehen für den Patienten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche. Damit der Patient die negative Auswirkung eines Behandlungsfehlers auf seine Gesundheit nachweisen kann, steht diesem das Recht zu, alle Behandlungsunterlagen des Arztes herauszufordern.